Nachträglich korrigierte Daten: Änderung nach § 175b AO bei Korrektur der Rechtsgrundlage und Rentenart
Ein Steuerbescheid ist aufzuheben oder zu ändern soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten i. S. d. § 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.
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