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Neue Einschränkungen bei den Übernachtungskosten und bei doppelter Haushaltsführung

Übernachtungskosten sind ab 2014 erstmalig nur noch zeitlich begrenzt abzugsfähig - nach Ablauf von 4 Jahren gilt ein Höchstbetrag von 1.000 EUR pro Monat. Analog hierzu gilt für Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung von Beginn an eine Obergrenze von 1.000 EUR monatlich.
















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