Niedersächsisches FG: Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei Vermietungseinkünften
Wird ein zur Finanzierung eines vermieteten Grundstücks aufgenommenes Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung getilgt, das Grundstück jedoch weiterhin zur Vermietung genutzt, dann ist die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. So entschied das Niedersächsische FG.
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