OFD Kommentierung: Anteile an Komplementär-GmbH als Sonderbetriebsvermögen
In der Praxis wird oftmals davon ausgegangen, dass die Anteile an der Komplementär-GmbH zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II des Kommanditisten gehören. Es gibt jedoch Fallgestaltungen, in denen nicht generell eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage zu bejahen ist.
Powered by Kreditvergleich