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OFD Kommentierung: Betrieblicher Schuldzinsenabzug bei Mitunternehmerschaften

Betrieblich veranlasste Schuldzinsen sind teilweise nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt werden. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 % der Überentnahme des Wirtschaftsjahrs zuzüglich der Überentnahmen und abzüglich der Unterentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre ermittelt. Die außerbilanzielle Hinzurechnung wird auf die tatsächlich im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen abzüglich eines Kürzungsbetrags von 2.050 EUR begrenzt.












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