OFD: Steuerbefreiung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
Nach § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG ist das Halten von Zugmaschinen und den weiteren in dieser Vorschrift beschriebenen Fahrzeugen von der Steuer befreit, solange diese Fahrzeuge ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.
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