Optionsrecht auf Aktien: Erfassung als Arbeitslohn nach dem wirtschaftlich Gewollten (BFH)
Ob sich der Vorteil als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft darstellt, beurteilt sich nicht nach dem äußeren Erscheinungsbild, sondern nach dem wirtschaftlichen Gehalt des Lebenssachverhalts.
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