Die Finanzverwaltung hat den amtlich vorgeschriebenen Datensatz und die Datensatzbeschreibung für die Übermittlung der Mindeststeuer-Berichte bekannt gegeben.
Der Europäische Gerichtshof hat in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass Corona-Beihilfen bereits zum Zeitpunkt der rechtswidrigen Ablehnung als gewährt gelten. Diese Entscheidung steht in direktem Widerspruch zum Beschluss des OVG Münster vom 1.7.2025 und schafft Klarheit für tausende betroffene Unternehmen.
Die Finanzverwaltung hat das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung 2025 und die "Übersicht über länderunterschiedliche Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2026" veröffentlicht.
Die Finanzverwaltung weist in einer Allgemeinverfügung Einsprüche und Anträge zurück, mit denen geltend gemacht wird, das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 verstoße gegen das Grundgesetz.
Das Bestreben eines Unternehmers "Steuern zu sparen" macht laut dem FG Münster eine rechtliche Gestaltung nicht unangemessen, solange die gewählte Gestaltung zumindest auch von beachtlichen außersteuerlichen Gründen bestimmt gewesen ist. Gründen daher Ehegatten jeweils ein Unternehmen an derselben Anschrift, ist darin noch keine künstliche Aufspaltung erkennbar. Vielmehr lagen hierfür im Urteilsfall nachvollziehbar außersteuerliche Gründe für die gewählte Gestaltung vor.
Bei wiederkehrenden Zahlungen, die ein Steuerpflichtiger aufgrund eines Verzichts auf seinen Pflichtteil erhält, stellt sich die Frage, ob diese der Einkommensteuer unterliegen.
Werden Wirtschaftsgüter einer gewerblich geprägten Personengesellschaft wegen des Wegfalls dieser Prägung in das Privatvermögen überführt und von der nunmehr vermögensverwaltenden Gesellschaft weiterhin zur Erzielung von Einkünften genutzt, sind als Bemessungsgrundlage für die AfA die im Zuge der Ermittlung des Gewinns aus der Betriebsaufgabe steuerlich erfassten gemeinen Werte anzusetzen. Dies gilt für die AfA in den Folgejahren auch dann, wenn bei der Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns ein der Höhe nach unzutreffender gemeiner Wert erfasst wurde.
Der Umstand, dass eine KG gewerblich geprägt ist, steht der Teilwertabschreibung einer wertlosen Darlehensforderung des Gesellschafters gegen die KG vor deren Vollbeendigung nicht entgegen, wenn wegen einer Betriebsaufgabe der KG die Grundsätze korrespondierender Bilanzierung nicht mehr eingreifen.
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