Praxis-Tipp: Abgeltungswirkung bei einbehaltener Kapitalertragsteuer auf (Schein-)Renditen
Für Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG, soweit sie der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, ist die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug abgegolten. Es stellt sich die Frage, ob Kapitalerträge nur dann der Kapitalertragsteuer unterliegen, wenn die Steuer angemeldet und abgeführt worden ist.
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