Praxis-Tipp: Abgeltungswirkung der steuerfreien Aufwandsentschädigung
Landräte, hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete erhalten gem. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG i. V. m. R 3.12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LStR für den erhöhten persönlichen Aufwand, der ihnen durch das ausgeübte Amt allgemein entsteht, steuerfreie Aufwandsentschädigungen. Die Aufwandsentschädigung soll grundsätzlich den "gesamten" Aufwand abgelten.
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