Praxis-Tipp: Ausschank von Alkohol als Bewirtungskosten
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass dürfen den Gewinn nicht mindern, soweit sie 70 % der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. Was gilt, wenn anlässlich von Besprechungen oder Vertragsabschlüssen alkoholische Getränke ausgeschenkt werden?
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