Praxis-Tipp: Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse als Beitragsrückerstattung
Nach der aktuellen Verwaltungsauffassung liegt bei einer Bonuszahlung durch die GKV nur dann keine Beitragsrückerstattung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG vor, wenn nach den konkreten Bonusmodellbestimmungen durch den Versicherten vorab Kosten für zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen aufgewendet werden müssen, die anschließend aufgrund eines Kostennachweises erstattet werden.
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