Praxis-Tipp: Einspruchsrücknahme bei Bekanntgabe außerhalb der 3-Tages-Fiktion
Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post im Inland übermittelt wird, gilt als am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 122 Abs. 2 AO).
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