Praxis-Tipp: Geänderte Ausübung des Wahlrechts für die Tarifvergünstigung von Veräußerungsgewinnen
Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe von Betrieben und Mitunternehmeranteilen sind einkommensteuerrechtlich durch einen Veräußerungsfreibetrag und einen begünstigten Steuersatz privilegiert. Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG wird personenbezogen und nur auf Antrag gewährt. Er ist dem Steuerpflichtigen für alle Gewinneinkunftsarten nur einmal im Leben zu gewähren.
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