Praxis-Tipp: Hälftige Aufteilung der bei der Einzelveranlagung von Ehegatten
Abweichend von der wirtschaftlichen Belastung werden auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten/Lebenspartner Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35 a EStG jeweils zur Hälfte abgezogen. Wie hierbei gerechnet werden soll, ist fraglich.
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