Praxis-Tipp: Häusliches Arbeitszimmer eines freiberuflich tätigen Pensionärs
Oft nehmen Ruheständler eine selbständige Tätigkeit auf, sobald sie ihre Pension beziehen. Die Tätigkeit wird dann häufig im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt. Die Frage ist dann, ob – da kein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist – die Arbeitszimmerkosten bis zum personenbezogenen Höchstbetrag von 1.250 EUR abziehbar sind, oder ob sie unbegrenzt abgezogen werden dürfen.
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