Praxis-Tipp: Haftung des Insolvenzschuldners nach Beendigung des Verfahrens für offene Steuerschulden
Es kann vorkommen, dass nach Beendigung des Insolvenzverfahren noch Steuerschulden offen sind, die der Insolvenzverwalter währende des laufenden Verfahrens durch die Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse als Masseverbindlichkeiten begründet hat. Dabei stellt sich die Frage, ob diese nach Beendigung des Verfahrens gegen den ehemaligen Insolvenzschuldner unbeschränkt geltend gemacht werden können.
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