Praxis-Tipp: Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung
Aufwendungen zur Erfüllung eines Kinderwunschs stellen aufgrund fehlender Zwangsläufigkeit grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung dar. Handelt es sich bei den Aufwendungen zur Erfüllung eines Kinderwunschs allerdings um Krankheitskosten, sieht es anders aus.
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