Praxis-Tipp: Kürzung der Verpflegungspauschalen nur bei Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte?
Die ermittelten Verpflegungspauschalen sind zu kürzen, wenn dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird.
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