Praxis-Tipp: Negative Einkünfte des Erblassers aus Drittstaaten geltend machen
Negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, welches in einem Drittstaat belegen ist, dürfen nur mit positiven Einkünften der gleichen Einkunftsart und aus demselben Land verrechnet werden.
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