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Praxis-Tipp: Offenbare Unrichtigkeit bei fehlender Berücksichtigung eines bescheinigten Verlusts

Eine offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO kann auch vorliegen, wenn das Finanzamt eine in der Steuererklärung enthaltene offenbare Unrichtigkeit als eigene übernimmt. Sie ist offenbar, wenn sie sich ohne weiteres aus der Steuererklärung, deren Anlagen sowie den in den Akten befindlichen Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr ergibt.












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