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Praxis-Tipp: Solidaritätszuschlag bei Kapitaleinkünften

Die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag ist die Einkommensteuer. Er wird aber nur erhoben, wenn die Freigrenze in Höhe von 972 EUR (Splittingtarif 1.944 EUR) überschritten ist. Aufgrund der geplanten Teil-Abschaffung des Solidaritätszuschlags (was aber wohl nicht für Kapitalerträge gilt), stellen wir dar, wie er unter Berücksichtigung von nach § 32d EStG zu versteuernden Kapitalerträgen berechnet wird.














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