Praxis-Tipp: Taggenaue Abrechnung für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb bei Gewinneinkünften
Für den Bereich der Arbeitnehmer entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass bei einem Dienstwagen der Nutzungsvorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte bzw. ab 2014 erster Tätigkeitsstätte ein Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und daher nur insoweit anzuwenden ist, als der Arbeitnehmer den Dienstwagen auch tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat.
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