Praxis-Tipp: Taxifahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
Anstatt der Entfernungspauschale können Aufwendungen für die Benutzung "öffentlicher Verkehrsmittel" als Werbungkosten angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.
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