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Praxis-Tipp: Übergabe von GmbH-Anteilen gegen Versorgungsleistungen

Als Sonderausgaben abziehbar sind lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen in Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 % betragenden Anteils an einer GmbH, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt. Korrespondierend dazu muss der Übergeber die Versorgungsleistungen als sonstige Einkünfte versteuern. Fraglich war, ob der Übergeber seine Geschäftsführertätigkeit komplett aufgeben muss, oder ob es ausreicht, wenn auch der Übernehmer Geschäftsführer wird, damit von einer derart begünstigten Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen ausgegangen werden kann.














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