Praxis-Tipp: Verlängerung des Reinvestitionszeitraums um 1 Jahr
Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz sieht in § 52 Abs. 14 EStG eine Verlängerung der Reinvestitionsfristen um zunächst 1 Jahr vor. Außerdem wird das BMF ermächtigt, die Reinvestitionsfristen durch Rechtsverordnung ggf. um ein weiteres Jahr zu verlängern, wenn dies aufgrund fortbestehender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie geboten erscheint.
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