Praxis-Tipp: Vorläufigkeitsvermerke aufmerksam überprüfen
Hat das Finanzamt unter Bezugnahme auf Gründe i. S. des § 165 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO vorläufig festgesetzt, so bleibt der Vorläufigkeitsvermerk bis zu seiner ausdrücklichen Aufhebung wirksam.
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