Praxis-Tipp: Vorrangige Methode bei der Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete
Beträgt der Mietzins für eine Wohnung weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, erfolgt eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil. Hierbei stellt sich die Frage, ob die ortsübliche Marktmiete vorrangig anhand eines vorhandenen Mietspiegels zu ermitteln ist oder ob beispielsweise auch vorhandene Fremdmieten im selben Haus herangezogen werden dürfen.
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