Praxis-Tipp: Vorsicht bei der Buchung von Werbegeschenken mit Firmenlogo
Bei Betriebsprüfungen sollen betrieblich veranlasste Aufwendungen für Geschenke leicht überprüft werden können. Deshalb müssen Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Streitig ist, ob diese besondere Aufzeichnungspflicht auch für Werbegeschenke gilt.
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