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Praxis-Tipp: Zusammenveranlagung mit pflegebedürftigem Ehegatten trotz neuen Lebensgefährten

Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG ist für eine Zusammenveranlagung  Voraussetzung, dass die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben. Ein dauerndes Getrenntleben ist dann gegeben, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft endgültig aufgehoben worden ist.














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