Praxis-Tipps: Kosten für das Vorhalten einer Wohnung
Es ist davon auszugehen, dass Aufwendungen für das Vorhalten einer Wohnung grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar sind, weil diese zum Bereich der privaten Lebensführung gehören bzw. die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge schwer trennbar sind. Es gibt aber auch beruflich bedingte Ausnahmen.
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