Realsplitting: Mehrsteuern wegen Zusammenveranlagung sind nicht ersatzpflichtig (BGH)
Führt die Berücksichtigung von Unterhaltsbezügen in der Zusammenveranlagung des wiederverheirateten Unterhaltsempfängers zu einer Steuerlast, muss der Unterhaltsverpflichtete diese nicht komplett übernehmen.
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