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Säumniszuschläge:  Billigkeitserlass (BFH)

Säumniszuschläge sind zwar auch dann zu entrichten, wenn sich die Steuerfestsetzung später als unrichtig erweist. Die Erhebung der Säumniszuschläge ist jedoch als unbillige Härte i.S. des § 227 AO anzusehen, wenn das Rechtsmittel des Stpfl. gegen die Steuerfestsetzung Erfolg hatte und der Stpfl. gegenüber der Finanzbehörde alles getan hat, um die AdV des Steuerbescheids zu erreichen.









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