Schleswig Holsteinisches FG: Ermessenswidrige Inanspruchnahme mehrerer Geschäftsführer als Haftungsschuldner
Es ist regelmäßig ermessenswidrig, einige von mehreren Geschäftsführern wegen derselben haftungsbegründenden Pflichtverletzung in weiterem Umfang in Haftung zu nehmen, wenn zugleich die Haftung anderer auf eine niedrigere Haftungsquote beschränkt wird.
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