Schleswig-Holsteinisches FG: "Rentenbeginn" i.S.d. § 22 EStG ist Jahr der tatsächlichen Bewilligung
Das Schleswig-Holsteinische FG hat entschieden, dass der Rentenbeginn i.S. des § 22 EStG auch dann das Jahr der tatsächlichen Bewilligung ist, wenn der bereits früher bestehende Rentenanspruch satzungsgemäß auf Antrag des Rentenberechtigten hinausgeschoben wird.
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