Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit: Zuschläge auch bei durchschnittlich gezahltem Stundenlohn st
Zuschläge für geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bleiben auch dann steuerfrei, wenn sie in einen zur Glättung von Lohnschwankungen durchschnittlich gezahlten Stundenlohn einkalkuliert werden.
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