Ein von einer Kommune betriebener Kindergarten (Kindertagesstätte) ist kein Hoheitsbetrieb, sondern ein Betrieb gewerblicher Art, der der Körperschaftsteuer unterliegt.
Es besteht kein Anspruch, den beim Wechsel der Gewinnermittlungsart von der Einnahmen-Überschussrechnung zum Bestandsvergleich entstandenen Verlust aus Billigkeitsgründen auf drei Jahre zu verteilen.
Die Erhebung von Verspätungsgeldern für nicht fristgerecht übermittelte Rentenbezugsmitteilungen ist verfassungsgemäß und verstößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz der…
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