Steuerberatungsrecht: Reklamehafte Werbung eines Steuerberaters ist unzulässig (LG)
„Wir beraten!!! Wir prüfen!!!“ – Wirbt ein Steuerberater mit diesen Worten auf jeder zweiten Seite eines Telefonbuchs, ist die Werbung reklamehaft und damit berufswidrig. Eine Rüge der Steuerberaterkammer ist hierfür gerechtfertigt, entschied das LG Hannover.
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