Steuerbescheid: Keine Änderung zu Ungunsten des Steuerpflichtigen bei unterbliebener Amtsermittlung
Das FG Rheinland-Pfalz hat zu der Frage Stellung genommen, ob ein bereits ergangener Steuerbescheid wegen „neuer Tatsachen“ zu Ungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden kann, wenn die – widersprüchlichen – Angaben des Steuerpflichtigen in seiner Steuererklärung vom Finanzamt bei der Veranlagung zunächst übernommen worden waren.
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