Steuerneutrale Sacheinbringung: Namensrechte können wesentliche Betriebsgrundlage sein (BFH)
Das Recht an einem Namen oder Zeichen kann auch dann wesentliche Betriebsgrundlage sein, wenn es nicht bilanzierungsfähig und markenrechtlich geschützt ist. Maßgeblich ist, ob es nach seiner Funktion im Betrieb für diesen wesentlich ist.
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