Tabaksteuer: Haftung bei Teilnahme an einer Steuerhinterziehung (FG)
Wer Beihilfe zur Hinterziehung von Tabaksteuern leistet, kann für die nicht abgeführten Steuern in Haftung genommen werden. Dabei ist ausreichend, wenn die Steuerhinterziehung nur billigend in Kauf genommen wurde.
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