Teilwert: Voraussichtlich dauernde Wertminderung bei Aktien im Anlagevermögen (FG)
Für die Bemessung einer dauerhaften Teilwertminderung ist eine typisierende Betrachtung zulässig. Die Grenzen, die das BMF für zulässig hält, sind jedoch nicht angemessen. Soll eine Teilwertminderung allein auf gesunkene Börsenkurse gestützt werden, muss dieser um mehr als 20 % oder an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen jeweils um mehr als 10 % unter die Erwerbskosten gesunken sein.
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