Tonnagebesteuerung: Kein Hinzurechnungswahlrecht nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG 1999 (BFH)
Aus dem Wort "spätestens" im einführenden Halbsatz des § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG 1999 ergibt sich kein eigenes Wahlrecht hinsichtlich des Jahres der Hinzurechnung des mit dem Übergang zur Tonnagebesteuerung zur Erfassung bisher angelaufener stiller Reserven gesondert und ggf. einheitlich festgestellten Unterschiedsbetrags.
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