Umsatzsteuer: Doppel- und Dreifachumsätze bei Verwertung von Sicherungseigentum (BFH)
Die Übereignung beweglicher Gegenstände zu Sicherungszwecken stellt keine „Lieferung“ an den Sicherungsnehmer dar. Zur „Lieferung“ wird der Übereignungsvorgang erst mit der Verwertung (Veräußerung) des Sicherungsguts.
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