Umsatzsteuer: Reverse-Charge-Verfahren im Bausektor setzt keine nachhaltige Erbringung von Bauleist
Selbst eine nur gelegentliche Erbringung von Bauleistungen genügt, um einem Unternehmer die Pflicht
aufzuerlegen, anstelle des leistenden Unternehmers die Umsatzsteuer für selbst empfangene
Bautätigkeiten an das Finanzamt abzuführen (sog. Reverse-Charge-Verfahren).
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