Umsatzsteuer: Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten (BFH)
Eine Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten kommt nur bei besonderen Härten (z.B. Überschreiten der Umsatzgrenze aufgrund außergewöhnlicher Geschäftsvorfälle) in Betracht, nicht aber allgemein aufgrund einer fehlenden Buchführungspflicht.
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