Umwandlungsgesetz: Abspaltung führt nicht zur Gesamtrechtsnachfolge (BFH)
Bei einer Abspaltung durch Neugründung gemäß § 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG 1995 ist der übernehmende Rechtsträger nicht Gesamtrechtsnachfolger des übertragenden Rechtsträgers. Dieser bleibt deshalb jedenfalls unter der Geltung von § 132 UmwG a.F. Steuerschuldner.
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