Veräußerung eines Gesellschaftsanteils unter aufschiebender Bedingung: Übergang des wirtschaftliche
Wird ein Gesellschaftsanteil unter einer aufschiebenden Bedingung veräußert, geht das wirtschaftliche Eigentum an dem Gesellschaftsanteil grundsätzlich erst mit dem Eintritt der Bedingung auf den Erwerber über, wenn ihr Eintritt nicht allein vom Willen und Verhalten des Erwerbers abhängt.
Powered by Vergleichsportal