Verlustabzug: Nutzung eines Verlustvortrags nach Verschmelzung? (BFH)
„Überwiegend neues Betriebsvermögen“ i.S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 2002 liegt vor, wenn das zugegangene Aktivvermögen das vorher vorhandene Restaktivvermögen übersteigt.
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