Verpflegungsmehraufwand bei doppelter Haushaltsführung (BFH)
Mehraufwendungen für Verpflegung bei einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung können nur für die Dauer von drei Monaten als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Begrenzung des Abzugs auf drei Monate ist verfassungsgemäß.
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